AKTUELLES


Aktuelles

14 Tage oder 1 Monat Widerrufsrecht?

Die (verkürzte) 14-Tage-Widerrufsfrist gilt beim E-Bay-Kauf, auch wenn die Widerrufsbelehrung erst unmittelbar nach Auktionsende per E-Mail erteilt wird.

Mehr dazu.

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Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung

Gibt man als E-Bay- oder Onlineshopbetreiber in der Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft eine Postfachadresse an, reicht dies nach einem Urteil des BGH aus. Mehr

Hoffnung für Abgemahnte! OLG Düsseldorf-Beschluss

Das OLG hat Abmahnungen als „unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ bezeichnet und stärkt den Abgemahnten den Rücken in Sachen Beweislast. Mehr dazu.

Abmahnung ohne Computer: Gerichtsurteil aus München

Eine Rentnerin musste Abmahnkosten zahlen, obwohl sie weder einen Computer hatte, noch WLAN benutzte. Mehr

RA Dr. Steinführer im Fernseh-Interview!

++ Aktuelle Meldung 07.12.2011 ++

Rechtsanwalt Dr. Steinführer wurde vom Fernseh-Team des MDR (Mitteldeutschen Rundfunks) interviewt. Thema: Inwieweit kann man im Internet Filme ansehen oder herunterladen, ohne abgemahnt zu werden oder sich strafbar zu machen?

Die Sendung ist am 07.12.11 ausgestrahlt worden und kann hier angesehen werden.

kino.to-Urteil des AG Leipzig am 02.12.2011

Am 02.12.2011 hat das Amtsgericht Leipzig in dem viel beachteteten Rechtsstreit um kino.to das erste Urteil gefällt: einer der Betreiber der Website wurde wegen der Verletzung von Urheberrechten in mehr als 1 Mio. Fällen verurteilt.

Auf der Webseite kino.to wurden Kopien von über 30.000 Filmen und TV-Serien illegal bereit gestellt.

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Rechtsanwalt Dr. Steinführer in der Zeitung!

++ Aktuelle Meldung September 2011 ++

Rechtsanwalt Dr. Steinführer wurde von der Leipziger Volkszeitung interviewt und in einem Zeitungsartikel zu Facebook zitiert.

Aktuelle Urteile – Internetrecht

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht finden Sie hier.

Neue Widerrufsbelehrung seit 4.8.2011

Am 4.8.2011 ist eine neue Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge in Kraft getreten. Alle Online-Shopbetreiber und Anbieter von Waren im Internet sind davon betroffen. Sie haben 3 Monate Zeit, ihre alte Belehrung zu ersetzen. Mehr…

Neues Gesetz gegen Internet-Betrug

Am 24.08.2011 fand die Abstimmung im Bundestag statt. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will den Kostenfallen der Internetabzocker per Gesetz entgegen treten.

“Künftig sollen Verbraucher mit einem deutlichen Warnbutton auf versteckte Kosten hingewiesen werden. Vor einer Bestellung muss der Nutzer mit einem Klick ausdrücklich bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat.”

Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung tatsächlich die gewünschte Wirkung zeigt. Die Betreiber und Inkassounternehmen werden mit Sicherheit weiterrhin nichts unversucht lassen, um die Kunden zu Zahlungen zu bewegen.

Pressemitteilung: Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie

Erscheinungsdatum
23.06.2011
Zur Verbraucherrechterichtlinie und zur darin vorgesehenen Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt. Das Europäische Parlament ist unserem Vorschlag gefolgt und hat sich heute für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet. Mit dem klaren Signal aus Brüssel können wir die Buttonlösung jetzt in Deutschland umsetzen. Heute habe ich meinen Gesetzentwurf in die Schlussabstimmung gegeben, damit das Bundeskabinett schnell entscheiden kann und dann das parlamentarische Verfahren beginnt.

Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen.

Zum Hintergrund:
Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Die Buttonlösung schafft Abhilfe. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer künftig den Preis anzeigen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Das Bundesjustizministerium hat sich intensiv für die Aufnahme einer solchen Buttonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Weil die Richtlinie den Grundansatz der sog. Vollharmonisierung verfolgt, wäre eine innerstaatliche Buttonlösung ohne die europäische Richtlinie nicht möglich. Eine einheitliche europäische Regelung wird zu einem hohen Wiedererkennungswert führen und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab umsetzt.

Die Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.

Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor:

Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte Anforderungen für die Gewährung der Informationen.

Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden. Die Positionen der Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Harmonisierungsniveau dieser Bereiche lagen zu weit auseinander.

Heute hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag beschlossen. Über die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden. Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

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